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Schneeräumen: Pflichten und Regelungen erklärt

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Schneeräumen: Pflichten und Regelungen erklärt

Schneeräumen: Rechte und Pflichten für Grundstücksbesitzer

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundstücksbesitzer tragen die Hauptverantwortung für das Schneeräumen
  • Räumzeiten sind meist werktags 7–20 Uhr, sonntags später (kommunale Regelung)
  • Gehwege müssen schneefrei und rutschsicher gemacht werden
  • Streumittel wie Salz sind oft verboten; Sand oder Splitt sind Alternativen
  • Vernachlässigung der Räumpflicht führt zu Haftung bei Unfällen

Wer kennt das nicht: Der erste Schneefall kommt, und gleich stellt sich die Frage, wer eigentlich räumen muss und wie. Besonders in den südlichen Bundesländern, wo Schnee seltener fällt, herrscht oft Unsicherheit. Die gute Nachricht ist, dass klare Regeln gelten – man muss sie nur kennen.

Wer trägt die Schneeräumpflicht?

Grundstücksbesitzer sind grundsätzlich für das Schneeräumen verantwortlich. Das gilt für das gesamte Grundstück, besonders aber für Gehwege und Zufahrten. Mieter können diese Pflicht durch entsprechende Mietverträge bekommen. Manchmal delegieren auch Hausverwaltungen die Aufgabe an ihre Bewohner. Wichtig: Wer diese Aufgabe nicht selbst erfüllt, muss einen Dienstleister beauftragen.

Wann muss Schnee geräumt werden?

Die genauen Räumzeiten regelt jede Kommune durch ihre Straßenreinigungssatzung. Häufig müssen Gehwege werktags ab 7 Uhr bis 20 Uhr geräumt sein. An Sonntagen und Feiertagen beginnt die Pflicht oft später, etwa ab 9 Uhr. Während starker Schneefälle besteht keine ständige Räumpflicht – es genügt, regelmäßig nachzuräumen. Kontrollieren Sie die lokalen Vorschriften in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Was genau muss geräumt werden?

Der gesamte Gehweg vor Ihrem Grundstück muss schneefrei gemacht werden – in voller Breite oder zumindest einer begehbaren Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern. Das gilt für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Auch Zufahrten, Bushaltestellen und Treppen fallen in die Verantwortung des Eigentümers. Fahrbahnen werden meist von der Kommune geräumt, können aber trotzdem mit Eigentum belastet sein.

Welche Streumittel sind erlaubt?

Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt – es schadet der Umwelt und den Pflanzen. Bessere Alternativen sind Streusand, Split oder Granulat. Diese sorgen für Griffigkeit, ohne Schäden zu verursachen. Informieren Sie sich bei Ihrer Kommune über die geltenden Vorschriften. Verwenden Sie nur zugelassene Materialien, um Bußgelder zu vermeiden.

Haftung bei Nichträumen

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt und es kommt zu Unfällen, trägt Haftung. Fußgänger, die auf vereistem oder verschneitem Gehweg stürzen, können Schadensersatz fordern. Auch bei Verkehrsunfällen durch mangelnde Räumung haften Grundstücksbesitzer. Eine Haftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert. Im Zweifelsfall sollten Sie frühzeitig räumen oder professionelle Hilfe holen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Räumpflicht auf Mieter übertragen?
Ja, aber nur vertraglich und schriftlich. Teilweise ist das üblich in Mehrfamilienhäusern. Es muss jedoch eindeutig geklärt sein, wer was räumt.

Was passiert bei starkem Schneefall?
Während es aktiv schneit, müssen Sie nicht ständig räumen. Räumen Sie aber regelmäßig nach, sobald es möglich ist. Nach dem Schneefall sollte der Gehweg zeitnah frei sein.

Wer räumt die Straße und nicht mein Grundstück?
Fahrbahnen räumt meist die Kommune. Ihr Gehweg bleibt Ihre Verantwortung. Klären Sie im Zweifelsfall mit der Straßenreinigung, wo die Grenze verläuft.

Halten Sie sich an die Räumpflicht Ihrer Gemeinde und nutzen Sie umweltfreundliche Streumittel. So vermeiden Sie rechtliche Probleme und tragen zu Sicherheit und Umweltschutz bei.

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