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Baumfällgenehmigung Barnim — Wann ist eine Genehmigung nötig?

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Baumfällgenehmigung Barnim — Wann ist eine Genehmigung nötig?

Baumfällgenehmigung in Barnim: Wann darf ich meinen Baum fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Bäume sind durch kommunale Baumschutzsatzungen geschützt und benötigen eine Genehmigung
  • Bundesweit gilt vom 1. März bis 30. September ein striktes Fällverbot für alle Bäume und Hecken
  • Ausnahmen sind möglich bei Gefahr, Krankheit oder behördlicher Genehmigung

Wer kennt das nicht: Der Baum im Garten wird zu groß, ein Ast droht auf das Dach zu fallen, oder einfach die Wurzeln beschädigen die Terrasse. Wer in Barnim einen Baum fällen möchte, muss aber einige wichtige Regeln beachten. Denn nicht einfach jeden Baum darf man einfach so absägen. Es gibt gesetzliche Fristen und oft auch behördliche Genehmigungspflichten, die zu beachten sind.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Die Antwort hängt davon ab, wo Sie wohnen und wie groß der Baum ist. In vielen Gemeinden und Städten in Barnim und Umgebung gibt es kommunale Baumschutzsatzungen, die den Schutz von Bäumen regeln. Diese Satzungen schützen meist Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – oft ab etwa 80 bis 100 Zentimetern Umfang in Brusthöhe. Auch Obstbäume oder junge Bäume können unter Schutz stehen. Im Zweifelsfall sollten Sie beim Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde nachfragen, ob Ihr Baum geschützt ist. Kleinere Sträucher oder sehr junge Bäume sind oft nicht genehmigungspflichtig – aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Die wichtigste Frist im Jahr: Das Fällverbot von März bis September

Unabhängig von einer kommunalen Baumschutzsatzung gilt bundesweit eine zentrale Regel: Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen, Kappen oder starke Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken verboten. Diese Regelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) festgehalten und schützt Nist- und Brutstätten von Vögeln sowie Lebensräume von Insekten. Auch in Barnim gilt diese bundesweite Regelung ohne Ausnahme. Das Verbot betrifft nicht nur große Bäume, sondern auch kleinere Gehölze und Hecken. Die Fällperiode ist daher auf die Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar begrenzt.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen eine Fällung auch außerhalb der erlaubten Zeit möglich ist. Eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Gebäude rechtfertigt sofortige Maßnahmen – etwa wenn ein Baum während eines Sturms bereits geschädigt ist oder droht zu fallen. Auch ein erkrankter Baum mit Pilzbefall oder Schädlingsbefall kann zeitnah entfernt werden. Wichtig: Diese Notwendigkeit sollte dokumentiert sein, am besten durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Eine behördliche Genehmigung trotz Schonzeit ist ebenfalls möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wer in Barnim einen solchen Fall hat, sollte schnell mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen.

Den Antrag stellen: So funktioniert's

Wenn Ihr Baum geschützt ist und es kein Notfall ist, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig ist normalerweise das Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde. Zum Antrag gehören in der Regel ein aktuelles Foto des Baumes, ein Lageplan mit der genauen Position sowie eine Begründung für die Fällung. Die Bearbeitung dauert durchschnittlich 2 bis 4 Wochen. Planen Sie daher rechtzeitig: Wer seinen Baum im Oktober fällen möchte, sollte spätestens im August einen Antrag einreichen. So vermeiden Sie unnötige Verzögerungen und können sicher sein, dass alles rechtens abläuft.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld nach dem Landesnaturschutzgesetz. Diese Strafen können erheblich ausfallen – oft wird zusätzlich die Ersatzpflanzung mehrerer neuer Bäume angeordnet. Das kann schnell teurer sein als die ursprüngliche Fällung. Auch unauffällige Eigentümer im Barnim können nachträglich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn Nachbarn oder Behörden das illegale Fällen bemerken. Es lohnt sich also, die paar Wochen für eine Genehmigung zu investieren.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Fällverbot auch für Obstbäume und Sträucher?
Ja, das bundesweite Fällverbot vom 1. März bis 30. September gilt auch für Obstbäume, Sträucher und Hecken. Nur leichte Formschnitte zur Pflege sind in dieser Zeit erlaubt.

Kann ich meinen Baum selber fällen oder muss ich einen Fachmann beauftragen?
Das hängt von der Größe und Art des Baumes ab. Kleine Bäume können unter Umständen selber gefällt werden – große Bäume sollten immer von professionellen Fachleuten wie Baumfällern übernommen werden, um Verletzungen zu vermeiden.

Was ist, wenn mein Baum krank ist – benötige ich dann auch eine Genehmigung?
Auch kranke Bäume benötigen in der Regel eine Genehmigung, es sei denn, sie stellen eine unmittelbare Gefahr dar. Ein Fachmann kann eine Diagnose erstellen, die Sie beim Antrag einreichen.

Wer in Barnim einen Baum fällen möchte, sollte immer zunächst seine Gemeinde kontaktieren und nachfragen, ob eine Genehmigung nötig ist. So erspart man sich Ärger und hohe Bußgelder – und schützt gleichzeitig die Natur vor Ort.

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